Satzung des ADFC - Kreisverbandes Wilhelmshaven

Satzung des ADFC - Kreisverbandes Wilhelmshaven

In der Fassung vom 03.Februar 2010

ADFC KV Wilhelmshaven  ist eine Untergliederung des ADFC-Landesverbandes Niedersachsen e.V.

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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Kreisverband Wilhelmshaven des Allgemeinen Deutschen Fahrrad – Clubs ( ADFC)
ist zuständig für die kreisfreie Stadt Wilhelmshaven.
Sein Sitz ist Wilhelmshaven.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Kreisverband ist eine Untergliederung des Allgemeinen Deutschen Fahrrad – Club Landesverband Niedersachsen e.V., dessen Satzung als verbindlich anerkannt wird.

 

§ 2 Zwecke und Ziele

Der ADFC – Kreisverband Wilhelmshaven hat den Zweck, unabhängig und überparteilich
a) im Interesse der Allgemeinheit den Fahrradverkehr, den Verbund mit dem öffentlichen Verkehr und die Belange nicht motorisierter VerkehrsteilnehmerInnen zu fördern, z.B. durch Werbung und sonstige geeignete Maßnahmen für die weitere Verbreitung des Radverkehrs zu sorgen und damit der Gesundheit der Bevölkerung, der Energieersparnis, der Reinhaltung von Luft und Wasser, der Lärmbekämpfung, dem Naturschutz, der Landschaftspflege sowie der Unfallverhütung zu dienen.
b) die Bevölkerung beim Gebrauch von Fahrrädern im alltäglichen Nahverkehr und zu Erholungszwecken zu beraten und durch Informationen und geeignete Dienstleistungen zu unterstützen.

Seine Aufgaben und Ziele sind demgemäss insbesondere
a) Zusammenarbeit mit Behörden, MandatsträgerInnen, öffentlichen Einrichtungen und der Öffentlichkeit zur Verbesserung der rechtlichen und verkehrstechnischen Grundlagen und Möglichkeiten des Fahrradverkehrs.
b) Zusammenarbeit mit Vereinen, Bürgerinitiativen, Organisationen und Einzelpersonen im In- und Ausland, die dieselbe Zielrichtung haben.
c) Veranlassung und Durchführung von Forschungsarbeiten, die Sammlung und Auswertung von Erfahrungen, die Herausgabe und Veranlassung von Veröffentlichungen, allein oder in Gemeinschaft mit anderen Stellen.
d) Organisation von Vorträgen und Veranstaltungen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit.
e) Förderung der Fahrradtechnik und der Verkehrs- und Alltagstauglichkeit von Fahrrädern.
f) Unentgeltliche Beratung der Bevölkerung beim Gebrauch von Fahrrädern.
g) Entwicklung, Verbreitung und Unterstützung von Konzepten und Bestrebungen zur Verkehrsberuhigung durch Beeinflussung der Verkehrsmittelwahl zugunsten des Umweltverbundes.
h) Maßnahmen zur Verhinderung von Fahrraddiebstählen sowie zur wieder Auffindung gestohlener Fahrräder.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der ADFC-Kreisverband Wilhelmshaven dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die dem ADFC- Kreisverband Wilhelmshaven zur Verfügung stehenden Mittel werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Niemand wird durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt. </pr>

 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Der ADFC-Kreisverband Wilhelmshaven hat persönliche, korporative und fördernde Mitglieder.
2. Persönliche Mitglieder können alle natürlichen Personen werden.
3. Korporative Mitglieder können solche Vereinigungen und juristische Personen werden, die den Zweck des ADFC-Kreisverbandes Wilhelmshaven unterstützen.
4. Fördernde Mitglieder können solche natürlichen Personen, Vereinigungen und juristischen Personen werden, die bereit sind, den Zweck des ADFC-Kreisverbandes Wilhelmshaven ideell und materiell zu fördern.
5. Die Mitglieder des ADFC-Kreisverbandes Wilhelmshaven sind Mitglieder im Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club ( Bundesverband ) e.V. und des ADFC-Landesverbandes Niedersachsen e.V. 

 

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft beginnt aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages, wenn nicht der Vorstand innerhalb eines Monats die Aufnahme ablehnt.
2. Als Beitrittsmonat gilt der Kalendermonat, in dem der erste Beitrag eingegangen ist. Der Beitragszeitraum beginnt jeweils mit dem Beitrittsmonat und dauert 12 Monate. Der Beitrag ist jeweils im Beitrittsmonat fällig.
3. Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Ende eines Beitragszeitraums schriftlich kündigen. Bei natürlichen Personen endet die Mitgliedschaft mit dem Tod, bei Vereinigungen mit der Auflösung.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.
5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder aus sonstigen schwerwiegenden Gründen ausgeschlossen werden, bei denen die Interessen oder das Ansehen des ADFC geschädigt wurden. Der Beschluss soll mit Begründung dem Mitglied bekannt gegeben werden.
6. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich Einspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet. Das Recht auf Einspruch steht auch dem Antragsteller zu, dessen Aufnahme abgelehnt wurde.
7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft oder der Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keinerlei Ansprüche auf das Vermögen des Vereins. Die Beitragspflicht für den laufenden Beitragszeitraum erlischt nicht.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle persönlichen Mitglieder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, haben Sitz und Stimme und Antragsrecht in der Mitgliederversammlung. Sie haben das aktive Wahlrecht. Für das passive Wahlrecht ist die Vollendung des 18. Lebensjahrs Voraussetzung. Minderjährige üben das Wahlrecht persönlich aus.
2. Korporative und fördernde Mitglieder haben Anspruch auf Sitz und Stimme und Antragsrecht für je eine/n VertreterIn in der Mitgliederversammlung. Der/die VertreterIn hat das aktive Wahlrecht. Das passive Wahlrecht hat er/sie nur, wenn er/sie persönlich die Voraussetzungen der Ziffer 1 erfüllt.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag entsprechend den Bestimmungen des ADFC ( Bundesverband ) e.V. zu bezahlen.

 

§ 7 Organe

Die Organe des Kreisverbandes sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Kreisvorstand

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Beratung und Beschlussfassung über die Arbeit im Kreisverband
2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
3. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes
4. Wahl der zwei RechnungsprüferInnen für die Dauer von 2 Jahren, wobei jährlich einer ausscheidet und einer neu gewählt wird. In der jeweils ersten Mitgliederversammlung eines Jahres ist von den RechnungsprüferInnen über ihre Prüfungsfeststellungen zu berichten und die Entlastung des Vorstandes vorzuschlagen.
5. Wahl der Delegierten und einer gleichen Zahl von Ersatzdelegierten für die Landesversammlung für die Dauer eines Jahres.
6. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Kreisverbandes.

 

§ 9 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich im 1. Jahresquartal mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich.

 

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
2. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies beantragt.
3. Entschieden wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
4. Bei satzungsändernden Beschlüssen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Diese muss unverzüglich einberufen werden, wenn die Berufung von mindestens 10 Prozent aller Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

 

§ 12 Der Kreisvorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem/der
- Vorsitzenden
- stellvertretenden Vorsitzenden
- Schatzmeister/in
Außerdem können bis zu 5 BeisitzerInnen gewählt werden.
2. Dem Vorstand obliegen die Führung der laufenden Geschäfte des Kreisverbandes und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Eine vorzeitige Abwahl durch konstruktives Misstrauensvotum ist in jeder Mitgliederversammlung möglich.
4. Der/dem KassenwartIn obliegt die Verwaltung der Finanzen des Kreisverbandes. Er/sie legt der Mitgliederversammlung den Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr vor und berichtet über das laufende Jahr.

 

§ 13 Ortsgruppen

1. Die Mitglieder können sich den örtlichen Gegebenheiten entsprechend zu Ortsgruppen zusammenschließen.
Die Gründung bedarf der Zustimmung des Kreisvorstandes.
2. Ortsgruppen können mit einfacher Mehrheit eine/einen GruppensprecherIn wählen.
3. Die Ortsgruppen entscheiden selbständig über die Verwendung der ihnen zufließenden Mittel und rechnen am Ende des Jahres mit dem/der KassenwartIn des Kreisverbandes ab. Die Verwendung darf nicht im Widerspruch zur Satzung stehen.

 

§ 14 Auflösung

1. Die Auflösung des Kreisverbandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
In der Sitzung, die über die Auflösung beschließen soll, müssen mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 80% der anwesenden Mitglieder.
Kommt es zu keinem Auflösungsbeschluss, so kann frühestens acht Wochen später in der nächsten Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung beschlossen werden. Ein besonderer Hinweis ist in der Einladung erforderlich.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Kreisverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Kreisverbandes an den ADFC-Landesverband Niedersachsen e.V.,  der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

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